Wandergruppe Besen-Hex Tiefenbach & Umgebung e.V.

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SATZUNG

“Der Sinn des Reisens an ein Ziel zu Kommen

   Der Sinn des Wanders unterwegs zu sein.”

Theodor Heuss

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[BESENHEX-Wandergruppe Tiefenbach e.V.

Vereinssatzung

§ 1  Name und Sitz des Vereins

  • -  Der Verein führt den Namen „BESENHEX-WANDERGRUPPE TIEFENBACH e.V.“
  • -  Sitz ist Östringen-Tiefenbach
  • -  Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mannheim eingetragen.
  • -  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  •                                  § 2  Verbandszugehörigkeit
  •                                  § 3   Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
  • – Der Verein sieht seine Aufgaben darin, Menschen jeden Alters zum Wandern zu gewinnen. Alle Veranstaltungen werden ohne leistungssportlichen
  • Charakter, also ohne Sollzeiten und ohne Sieger ausgetragen. Bewegung in der freien Natur steht im Vordergrund. Damit leistet der Verein einen wesentlichen Beitrag zur Gesundung und zur Erhaltung der Gesundheit.
  • - Mit der Durchführung eines Wandertages und Geführten Wanderungen gibt der Verein den Mitgliedern anderer Vereine, sowie allen nicht in Vereinen  organisierten Mitmenschen die Möglichkeit und einen Anreiz, sich in freier  Natur zu bewegen, ein Mangel in unserer technologischen, motorisierten  Umwelt.
  • – Über all diesen, uns der Natur näher bringenden Maßnahmen darf der Schutz der Umwelt, der Pflanzen und Tiere nicht vergessen werden. Die
  • Vereinsmitglieder sind gehalten sich für den Schutz der Natur einzusetzen.
  • – Die Aufgaben des Vereins sind parteipolitisch, konfessionell, rassistisch und weltanschaulich neutral zu gestalten.
  •       
  • – Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins  fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  • – Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine  eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  • – Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • – Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  • § 4   Organe des Vereins und deren Aufgaben
  • –  Die Mitgliederversammlung
  •     Sie ist das oberste Organ des Vereins. Nur sie kann die Satzung beschließen,     ändern oder ergänzen. Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
    • Entlastung des Kassiers und der Vorstandsschaft
    • Wahl des Vorstandes und der Vorstandschaft
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    • Auflösung des Vereins.
  • Die Vorstandschaft
  •     Sie setzt sich wie folgt zusammen.
    • Vorsitzender
    • Kassier
    • Schriftführer
    • Beisitzer
  • -  In beiden Organen genügt bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der     Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  • – Die Vorstandschaft erledigt alle Vereinsgeschäfte. Ihr obliegen alle       Entscheidungen bis auf die, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  • -  Die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen der Vorstandschaft werden    durch den Vorsitzenden oder dessen Beauftragten geleitet. Die      Vorstandschaft legt die Mitgliederversammlung auf einen Termin innerhalb    der ersten 3 Monate eines Jahres fest. Hierzu ist jedes Mitglied spätestens 14    Tage vorher schriftlich einzuladen. Bei Familien genügt eine Einladung.
  •    Zu Vorstandssitzungen wird im Regelfall auch schriftlich eingeladen. In     dringenden Fällen genügt aber hier eine mündliche oder telefonische    Einladung.
  • – Die Vorstandschaft wird auf 3 Jahre von der ordentlichen    
  •    Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) gewählt. Eine 
  •    Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der    Amtszeit aus (z.B. durch Tod, Vereinsaustritt, Amtsniederlegung oder    ähnlichem), so kann ein anderes Mitglied als Ersatz bestimmt werden oder    die Aufgaben einem anderen Vorstandsmitglied übertragen werden.
  •      Eine solche Maßnahme hat aber nur Gültigkeit bis zur nächsten ordentlichen   Mitgliederversammlung. Die zwei zu wählenden Kassenprüfer gehören nicht   der Vorstandschaft an.
  • – Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in dringenden Fällen    durch die Vorstandschaft einberufen werden. Oder wenn mindestens ein      Drittel der Mitglieder dies schriftlich fordert.
  •                           § 5  Mitgliedschaft
  • – Mitglied des Vereins „BESENHEX-WANDERGRUPPE  TIEFENBACH“     kann jede natürliche Person werden.
  • – Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Aus dem Aufnahmeantrag    müssen die für den Verein wichtigen Angaben zu erkennen sein, wie      Familiennahme, Vorname, Wohnanschrift mit Telefonnummer, Geburtsdatum    und die Bankverbindung. Über Annahme des Antrags bestimmt die    Vorstandschaft. Eine Ablehnung des Antrags muß von der Vorstandschaft    nicht begründet werden. Die Entscheidung der Vorstandschaft ist nicht       anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
      • § 6 Ende der Mitgliedschaft
  • – Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluß oder    Auflösung des Vereins.
  • – Einen freiwilligen Austritt aus dem Verein kann jedes Mitglied ohne    Einhaltung einer Kündigungsfrist aussprechen. Wegen der Beitragszahlung    ist aber §7 Absatz 1 zu beachten.
  • – Aus dem Verein ausgeschlossen wird
    • wer seinen Beitrag nach zweimaliger schriftlichen Mahnung nicht     begleicht.
    • wer gegen die Satzung verstößt oder dem vereinsschädigendes      Verhalten nachgewiesen wird.
    • c)wer wegen unehrenhaften Handlungen außerhalb des Vereins von
    •         einem ordentlichen Gericht verurteilt wird oder die bürgerlichen    Ehrenrechte verliert.
  • – Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet die Mitgliederversammlung§ 7 Mitgliedsbeitrag
  • – Die Beiträge gelten als Jahresbeiträge. Sie sind stets in voller Höhe zu       zahlen, unabhängig davon, ob die Mitgliedschaft erst während des Jahres       beginnt oder endet.
  • – Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung stets für das       kommende Jahr festgelegt.
  • – Der Jahresbeitrag  wird im 1. Quartal des Jahres per Bankeinzug bei jedem       Mitglied abgebucht.
      • § 8 Rechten und Pflichten der Mitglieder
  • – Jedes Mitglied ab 18 Jahre hat bei der Mitgliederversammlung Sitz und       Stimme,sowie das Recht Anträge zu stellen. Anträge sind schriftlich dem 1.       Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied mindestens 8 Tage vor       der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
  • – Jedes Mitglied ab 18 Jahre kann in ein Amt gewählt werden.
  • – Jedes Mitglied hat sich so zu verhalten, dass dem Verein in keiner Weise       Schaden zugefügt wird.
  • – Jedes Mitglied setzt sich bei allen Vereinstätigkeiten zum Wohle des       Vereins bestens ein.
  • – Kein Mitglied hat Anspruch auf Vereinsvermögen oder Teile davon.
      • § 9 Vereinsauflösung
  • – Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der
  •       Mitgliederversammlung wobei drei Viertel der erschienen Mitglieder für       die Auflösung stimmen müssen.
  • – Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei       Liquidatoren.
  • – Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt      das Vereinsvermögen an den DRK Ortsverein, der das Vermögen       ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden       hat.
  • Östringen-Tiefenbach, 01.05.1993 (letzte Aktualisierung im Februar 2026)
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